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§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Rechtsgeschäfte zwischen der Schröders Fleisch GmbH – nachfolgend Verkäufer genannt − und Unternehmern und Verbrauchern als Käufer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, soweit nicht besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen werden oder nachfolgend ausdrücklich zwischen Unternehmern und Verbrauchern unterschieden wird. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Für Art und Umfang der Lieferung ist die Schriftliche Auftragsbestätigung, die Rechnung des Verkäufers oder der Lieferschein bzw. die Verkaufsbestätigung maßgebend.
(2) Alle Angebote, Preise, Aufträge und Zusagen über einen bestimmten Lieferzeitpunkt sind unverbindlich und freibleibend, falls sie nicht schriftlich bestätigt sind.
(3) Bei einem mündlich zustande gekommenen Vertag trifft den Käufer die Beweislast, dass die in Rechnung gestellten Mengen, Preise und Qualitäten von seiner Bestellung abweichen.
§ 3 Lieferung
(1) Bei Transport der Waren durch den Verkäufer oder dessen Spediteur ist dieser oder der Spediteur nur zur Anlieferung bis zur Rampe oder Abladestelle verpflichtet.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mahnaufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmenverzugs geht die Gefahr der zufälligen Unterganges auf den Käufer über.
§ 4 Gefahrtragung
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen − hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten eintreten − hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
(2) Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nur dann, wenn der Verkäufer die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Waren getroffen und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Der Verkäufer verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten.
(3) Der Versand an Unternehmer − auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, es sei denn, die Waren werden mit Fahrzeugen des Verkäufers befördert. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Unternehmer ebenfalls die Gefahr. Der Verkäufer wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt der Verkäufer auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab. Während des Transportes entstehende übliche Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Unternehmers.
(4) Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware (vgl. § 6), geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Die Mängelhaftung nach § 4 bleibt hierdurch unberührt.
(5) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurück zu geben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Für das nicht unverzügliche retournierte Leergut (Haken, Behälter und anderes) erfolgt die Berechnung zum Selbstkostenpreis.
§ 5 Mängelhaftung
(1) Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Mängel, Qualität und Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Der Käufer hat für die qualitative Kontrolle der Ware selbst Sorge zu tragen. Im übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmen § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen gegenüber dem Verkäufer nicht zur Annahmeverweigerung.
(2) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können vom Unternehmer nur unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. nach dem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Der Käufer hat entsprechende Reklamationen in schriftlicher Form und auf dem Wege der schnellsten Nachrichtenübermittlung (Telefax) mitzuteilen, spätestens jedoch binnen 24 Stunden nach Abnahme.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, Beweise für vermeintliche Mängel zu sichern und dem Verkäufer die Gelegenheit zur Überprüfung zu geben.
(4) Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Waren/Tiere vorliegt, ist der Verkäufer gegenüber dem Unternehmer zur Nacherfüllung nach seiner Wahl berechtigt. Im Hinblick auf die Nacherfüllung ist der Verkäufer gegenüber dem Unternehmer verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Waren/Tiere an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden.
(5) Kann eine solche Nacherfüllung in angemessener Zeit nicht erreicht werden oder ist sie aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich, so hat der Unternehmer wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 Abs. I-II und IV-VI BGB bleiben unberührt; die §§ 478 III, 476 BGB finden keine Anwendung.
(6) Schadensersatzansprüche des Käufers − gleich aus welchem Rechtsgrund − insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden.
(7) Sofern der Verkäufer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(8) Die Verjährung für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln − gleich aus welchem Rechtsgrund − beträgt gegenüber Unternehmern 1 Jahr. Die gesamte Verjährungsfrist gilt nicht in den ausschließlich unter § 5 Nr. 6 genannten Fällen.
(9) Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Ablauf einer Frist bei sich oder in einer ihm geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten.
(10) Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, so ist deren Übersendung oder anderweitige Verfügung nur mit Zustimmung des Verkäufers zulässig, dem auch jederzeit das Recht auf Besichtigung der beanstandeten Ware eingeräumt werden muss.
(11) Die gelieferte Stückzahl an Ware ist im Beisein des Fahrers des Verkäufers sofort zu überprüfen. Eine spätere Reklamation des Unternehmers kann nicht anerkannt werden.
(12) Gewichtsreklamationen können nur anerkannt werden, wenn sie durch amtliche Verwiegung anhand von Wiegekarten nachgewiesen werden können.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises und aller sonstiges im Rahmen der Geschäftsverbindung und noch entstehenden Forderungen, einschließlich Zinsen und Kosten und etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers.
(2) Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, gilt folgendes:
a) Die Be- und Verarbeitung (auch Schlachtung) der vom Verkäufer gelieferten Waren erfolgt stets im Auftrage des Verkäufers, ohne dass diesem daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Werden die gelieferten Waren mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Käufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Verhältnis zu dem Wert, der mit dieser vermischten oder verbundenen Waren im Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung entspricht. Der Käufer hat die Sache mit Sorgfalt für den Verkäufer unentgeltlich zu verwahren.
b) Der Käufer ist berechtigt die angelieferte Waren, soweit es sich nicht um Waren handelt die zollrechtlichen Bedingungen unterliegen (Zollverwendungsgut), im gewöhnlich Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Verkäufers zulässig.
Wird die Ware von dem Käufer an einen Dritten ausgeliefert oder erlangt der Dritte auf sonstige Weise Eigentum oder wird die Ware durch den Verkäufer im Auftrage des Käufers unmittelbar an einen Dritten gesandt, so tritt mit Kaufabschluss der Käufer die ihm durch den Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsverhältnis gegen den Dritten zustehende Forderung einschließlich aller Nebenrechte an den Verkäufer ab, und zwar anteilmäßig auch dann, wenn der Weiterverkauf zusammen mit anderen vom Verkäufer nicht gelieferten Waren erfolgt. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, den Dritten über die an den Verkäufer erfolgte Abtretung zu benachrichtigen und die Abtretungsanzeigen an den Verkäufer auszuhändigen. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, dem Dritten namens des Käufers die Abtretung anzuzeigen, wenn der Käufer den Zahlungspflichtungen nicht nachkommt. Der Käufer hat auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen.
c) Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren solange selbst einzuziehen, als er seinen eigenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt.
Mit einer Zahlungseinstellung der Beantragung des Insolvenzverfahrens oder des außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände.
Der durch einen Weiterverkauf der Waren erzielte Barerlös geht unmittelbar in das Eigentum des Verkäufers über, ist sofort an ihn abzuführen und bis zur Ablieferung getrennt vom übrigen Vermögen des Käufers auf einem Sonderkonto zu verwahren.
Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt stets nur sicherungshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen geleistet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.
d) Der Käufer ist verpflichtet, soweit Lieferungen noch erfolgen oder Forderungen beim Verkäufer noch bestehen, Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben.
e) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer von Pfändungen oder sonstigen Einschränkungen seines Eigentums sofort zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlich Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
f) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltswaren zurückzunehmen oder ggf. eine Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
g) Der Käufer hat die dem Verkäufer gehörenden Waren auf dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
h) Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach der Auswahl des Verkäufers verpflichtet.
§ 7 Zahlungen
(1) Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig und spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Abzüge, Rabatte und Skonti sind nur zulässig wenn ausdrücklich vereinbart und auf der Rechnung vermerkt. Der Käufer hat die Geldbeträge auf eigene Kosten und Gefahr dem Verkäufer zu überbringen oder zu übersenden. Zahlungen durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben werden, gilt erst die Einlösung durch Barzahlung oder Gutschrift als Bezahlung. Gutschriften auf Bank- und Postscheckkonten gelten als Zahlung, sobald der Verkäufer darüber verfügen kann. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig.
(2) Vereinbaren die Vertragsparteien zur Bezahlung von Rechnungen des Verkäufers das Lastschriftverfahren, wird hiermit gegenüber dem Verkäufer auf das Recht zum Widerruf der Lastschriften nach Vorlage der Lastschrift bei der Bank verzichtet.
(3) Die Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
(4) Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen gegen den Verkäufer aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
(5) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere der Käufer einen Scheck oder eine Lastschrift nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(6) Der Verkäufer kann jederzeit mit seinen Forderungen oder den Forderungen seiner verbundenen Unternehmen und Beteiligung i. S. d. § 271 HGB gegen Forderungen des Käufers aufrechnen. Für Forderungen der Beteiligungen gilt dies, soweit diese vorher die Forderung an den Verkäufer abgetreten haben.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz des Verkäufers, wenn der Käufer Kaufmann nach den Vorschriften des HGB ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
(2) Ist der Käufer Kaufmann nach den Vorschriften des HGB, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann der Verkäufer am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtstand verklagt werden. Die gilt auch im Wechsel- und Scheckprozess. Beauftragt der Verkäufer mit der Geltendmachung seiner Ansprüche die genossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorausgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen.
(3) Nach Wahl des Verkäufers kann die Klage auch am Sitz des Käufers erhoben werden.
§ 9 Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten in der EDV-Anlage des Verkäufers gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
§ 10 Sonstiges
(1) Auch bei Lieferung ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gültigkeit des UN-Kaufrechts wird abbedungen
(2) Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen oder sonst unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültigen Teile sind durch gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Inhalt der ungültigen möglichst nahe kommen.
Stand 01.07.2007
Firmensitz:
Schröders Fleisch GmbH
Hanns-Martin-Schleyer-Straße 17
D-47877 Willich
Fon: +49 (0)2154 9273-0
Fax: +49 (0)2154 927310
Internet: http://www.schroedersfleisch.de
Mail: info@schroedersfleisch.de
Registergericht: Amtsgericht Krefeld HRB 4669